Satzung  

Förderverein Spielplätze Krün e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 03.12.2007 in Krün. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes München – Registergericht - unter der Registernummer VR 201556 am 14.04.2008.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Spielplätze Krün e.V."

 

2. Er hat seinen Sitz in Krün und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist es, Projekte und Vorhaben für die Freizeitgestaltung im Zusammenhang mit den Spielplätzen in der Gemeinde Krün zu unterstützen und zu fördern. Als primäre Aufgabe sind die Gestaltung, der Betrieb und die Unterhaltung der Spielplätze in der Gemeinde Krün zu sehen.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

4. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird mit dem Kauf eines/mehrerer Förderzertifikat/e (Aufnahmeantrag) erworben.

 

2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirats ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.

§ 5 Beiträge

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Kredite. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstandschaft

c. Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

 

2. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder durch Anschlag durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.

 

3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a. Wahl und Abwahl der Vorstandschaft und des Beirats

b. Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft

c. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

d. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

f. die Auflösung des Vereins g. die Wahl der Kassenprüfer

 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

 

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

§ 8 Wahlen / Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1. Wahlen für die Vorstände sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei den weiteren Mitgliedern der Vorstandschaft und des Beirats ist eine offene Abstimmung möglich, sofern nicht mindestens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.


2. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.


3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.


5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

§ 9 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus drei Vorständen, dem Schriftführer und einem Kassier, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Des Weiteren ist der 1. Bürgermeister der Gemeinde Krün Kraft Amt stimmberechtigtes Mitglied der Vorstandschaft.


2. Das Amt eines Vorstandes beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Mitgliederversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Vorstandsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Vorstand aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.


3. Die drei Vorstände wählen aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden, sowie die Reihenfolge der Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstandsvorsitzende ist Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


4. Die Amtszeit des Kassiers beträgt 3 Jahre. Die erste Amtszeit des Schriftführers nach Vereinsgründung beträgt 2 Jahre, alle folgenden betragen 3 Jahre.


5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.


6. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.


8. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Beirat

1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern der Vorstandschaft und bis zu neun Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.


2. Der Beirat kann bis zu neun weitere Mitglieder des Fördervereins in das Gremium berufen bzw. auch wieder abberufen.


3. Das Amt eines gewählten Beiratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Mitgliederversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Beiratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheiden drei Beiratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.


4. Die Amtszeit eines berufenen Beiratsmitglieds beginnt mit der Berufung durch den Beirat und endet mit Ablauf der längsten Amtszeit eines Vorstandes. Eine erneute Berufung ist möglich. Ein berufenes Beiratsmitglied kann vor Ablauf der Amtszeit über die Wahlen bei der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied der Vorstandschaft oder des Beirats werden.


5. Der Beirat unterstützt die Vorstandschaft bei der Planung, Finanzierung und Durchführung der Projekte.


6. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


7. Beschlüsse des Beirats werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Krün, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Krün, 18.12.2007

Anneliese Albrecht

Alois Kramer

Alexander Huhn

Ulrich Holzer

Thomas Schwarzenberger

Thomas Andre

Susanne Zick-Krause